Abgestimmte Verhaltensweisen
Abgestimmte Verhaltensweisen
Abgestimmte Verhaltensweisen im Sinne des Kartellrechts liegen vor, wenn mehrere Unternehmen in einem bestimmten Bereich wirtschaftlichen Verhaltens (z. B. Preisgestaltung) ihre Zusammenarbeit in einer den Wettbewerb beschränkenden Weise bewusst koordinieren. Beispiele für abgestimmte Verhaltensweisen: „Gentlemen’s Agreements« oder „Frühstückskartelle«, bei denen jeweils eine Verständigung über ein bestimmtes Verhalten vorliegt, ohne sich jedoch hierzu rechtlich im Sinne eines Vertrages verpflichten zu wollen. Keine abgestimmten Verhaltensweisen liegen vor beim bloßen Nachahmen des Verhaltens eines anderen (z. B. des Marktführers), auch wenn hierdurch die gleiche Wirkung ausgelöst wird wie bei abgestimmten Verhaltensweisen. Abgestimmte Verhaltensweisen sind gemäß § 1 -->GWB verboten; Zuwiderhandlungen können zu Schadensersatzverpflichtungen oder zu Geldbußen führen (§§ 33, 81 Abs. 1 Z.1 -->GWB).
DS