Geschmacksmuster
Geschmacksmuster
Schutzrecht für die besondere Gestaltung oder Formgebung eines Produktes (-->Produktdesign). Das Geschmacksmuster ist nicht nur in Bereichen von Bedeutung, in denen das Künstlerische ohnehin überwiegt (z. B. Schmuck, Glas- und Keramikwaren, Tapeten, Teppiche), sondern es spielt zunehmend auch bei technischen Produkten eine Rolle (Autos, Motorräder, Haushaltsgeräte). Mit der Erteilung eines Geschmacksmusters wird die äußere Gestaltung, eine bestimmte Form geschützt, sofern sie in einem Muster (zweidimensional): z. B. Tapete, oder einem Modell (dreidimensional): z. B. Form eines Weinglases, besteht. Das Geschmacksmuster, das neben einer gewissen individuellen Leistung neu sein und das Merkmal der gewerblichen Anwendbarkeit aufweisen muss, wird durch Eintragung beim deutschen Patentamt erlangt. Der Inhaber ist berechtigt, gegen Verletzer mit Unterlassungsansprüchen und im Verschuldensfalle mit Schadensersatzansprüchen vorzugehen. Die Voraussetzungen für die Erteilung und die Wirkungen eines erteilten Geschmacksmusters sind im -->Geschmacksmustergesetz geregelt.
Wird der Schutz eines deutschen Geschmacksmusters im Ausland angestrebt, ist hierfür in erster Linie die Pariser Übereinkunft zum Schutz geistigen Eigentums (PVÜ) maßgebend, die auch für -->Gebrauchsmuster, -->Patente und -->Marken gilt. Hiernach kann ein ausländischer Gewerbetreibender durch Erfüllung der Voraussetzungen der inländischen Rechtsordnung ein inländisches Geschmacksmuster erwerben. Darüber hinaus kann nach dem Haager Musterabkommen (HMA) von 1925 jeder Gewerbetreibende eines Unterzeichnerstaates durch eine internationale Hinterlegung seines Musters oder Modells bei der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) in Genf den Musterschutz in allen bei der Hinterlegung benannten Vertragsstaaten des HMA erwerben. Durch die Hinterlegung bei der WIPO wird also kein einheitliches Musterrecht geschaffen, sondern lediglich die Hinterlegung in jedem der benannten Vertragsstaaten ersetzt.
Für den Bereich der Europäischen Union hat die EU-Kommission am 13. 10. 1998 eine Richtlinie über den rechtlichen Schutz von Mustern und Modellen erlassen, mit der die Angleichung der nationalen Musterrechte angestrebt wird. Diese Richtlinie ist jedoch von einem erheblichen Teil der Mitgliedstaaten bisher nicht umgesetzt worden. Dagegen ist eine ebenfalls von der EU-Kommission vorgelegte Verordnung über ein europäisches Gemeinschaftsmuster am 6. 3. 2002 in Kraft getreten. Die Voraussetzungen für das Gemeinschaftsmuster entsprechen im Wesentlichen denen des deutschen Geschmacksmusters, wobei die Verordnung allerdings auch nicht eingetragene Geschmacksmuster zulässt. Die entscheidende Wirkung des Gemeinschaftsgeschmacksmusters besteht darin, dass es in der gesamten EU gilt und die Rechtsfolgen in jedem Mitgliedstaat dieselben sind. Die Erteilung erfolgt durch das auch für die Erteilung von Gemeinschaftsmarken zuständige Europäische Markenamt in Alicante/Spanien.