Gesetzliche Regelung des Schutzes bestimmter technischer Erfindungen durch das –>Gebrauchsmuster im Gebrauchmustergesetz in der Fassung vom 28. 8. 1986 (zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. 6. 2006). Das Gebrauchsmusterrecht ist Teil des –>gewerblichen Rechtsschutzes.
Im Einzelhandel werden Produkte oft mit gebrochenen Preisen (engl. odd prices) angeboten, um deren Absatz zu steigern. Gebrochene Preise enden mit einer Ziffer von 1 bis 9, wobei meistens die Endziffer 9 verwendet wird (z. B. 79 EUR). Ungebrochene oder glatte Preise enden auf volle Beträge (z. B. 80 EUR). Glatte Preise sind psychologische Schwellen, in deren Bereich die Nachfrage nach Konsumgütern weniger elastisch ist als bei gebrochenen Preisen, die geringfügig darunter liegen. Das Unterschreiten von glatten Preisen kann zu erheblichen Absatzsteigerungen führen.
Die Wirkung von gebrochenen Preisen wird wie folgt erklärt:
Sie werden von den Konsumenten der nächst niedrigeren Preisschwelle zugeordnet und erscheinen dadurch kleiner als sie objektiv sind.
Sie vermitteln den Eindruck exakter und knapper Kalkulation.
Gebrochene Preise sind mit folgenden Risiken verbunden:
Durch die häufige Anwendung sind solche Preise manchen Kunden verdächtig geworden. Clevere Konsumenten (–>Smart Shopper) durchschauen gebrochene Preise als psychologische Täuschung und ordnen sie dem nächst höheren Glattpreis zu, sodass keine Absatzsteigerung eintritt.
Gebrochene Preise werden von manchen Konsumenten als unfair beurteilt und schaden dadurch dem Image des Anbieters.
–>Emotionen.
Diese versucht, immaterielle Bedürfnisse anzusprechen und die Kaufentscheidung mit Emotionen im weiteren Sinne (z. B. Gefühle, Wertvorstellungen, Wunsch nach Sicherheit, patriotische Einstellungen, Mitleid, Umwelt- und Tierschutz) zu beeinflussen, z. B. beim Social –>Sponsoring.
Da das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung auch für Werbung gelten muss, erfolgte jüngst eine gewichtige wettbewerbsrechtliche Liberalisierung. Die gefühlsbezogene Werbung ist grundsätzlich zulässig, auch wenn kein Sachzusammenhang mit dem beworbenen Produkt oder dem werbenden Unternehmen besteht. Die Grenze zur –>Unlauterkeit ist erst dann überschritten, wenn die Gefühle des Durchschnittsverbrauchers so stark unangemessen unsachlich beeinflusst sind, dass ein psychischer Kaufzwang besteht und eine rationale Kaufentscheidung auch unter Berücksichtigung von Preiswürdigkeit und Qualität des Angebots schlechterdings nicht mehr denkbar ist (§ 4 Nr. 1 UWG), oder wenn Angstgefühle ausgenutzt werden (§ 4 Nr. 2 UWG).
Bezeichnung für das Imponiergehabe geltungsbedürftiger Konsumenten. Durch den Kauf teurer und sozial auffälliger Produkte (Statussymbole) demonstrieren sie ihre Finanzkraft und befriedigen damit ihr Geltungsbedürfnis (–>Veblen-Effekt).
–>Nutzen.
–>CoShopping, –>Power Shopping.
–>Geschmacksmuster.
–>Kollektivmarke.
Der Verbund von –>Fach- und –>Spezialhandel verschiedener Branchen und ergänzender Dienstleistungsbetriebe (z. B. Gaststätten, Reinigungsbetrieb) unter einem Dach. Einrichtung, Warenpräsentation und Visualisierung der Betriebe werden abgestimmt, damit ein einheitlich profiliertes Erscheinungsbild entsteht.




