–>Äquivalenzprinzip.

Das Geschäftsbeziehungsportfolio kategorisiert die Kunden zum einen im Hinblick auf deren Attraktivität, zum anderen dahingehend, inwieweit ein Potenzial zu ihrer Bindung an das jeweilige Unternehmen besteht.
Das Merkmal Kundenattraktivität beschreibt dabei alle zukünftigen Erfolgswirkungen, die im Rahmen der Geschäftsbeziehung mit dem betreffenden Kunden erzielt werden können. Hierbei handelt es sich nicht nur um Umsätze bzw. Deckungsbeiträge, sondern auch um realisierbare Referenz- und Ausstrahlungseffekte, erzielbaren Zuwachs an Know-how usw.
Das Bindungspotenzial beinhaltet demgegenüber alle bestehenden und ausbaufähigen Möglichkeiten, einen Kunden an das Unternehmen entweder in technologischer, vertraglicher, psychologischer und/oder institutioneller Weise zu binden (–>Kundenbindung).
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Geschäftsbeziehungsportfolio

–>Zufallsauswahl.

Geschlossene Fragen (Gegenteil: –>offene Fragen) sind dadurch gekennzeichnet, dass sie nur mit »Ja« oder »Nein« beantwortet werden können.
Beispiel: »Kann ich Ihnen helfen?«
Antwortet der Kunde mit »Ja«, so erfährt der Verkäufer nicht, wie oder womit er ihm helfen kann. Sagt der Kunde »Nein«, dann ist das Gespräch beendet. Die geschlossene Frage ist insofern eine Killer-Frage.
Geschlossene Fragen liefern also wenig Information und es besteht das Risiko, dass der Kunde »Nein« sagt. Deshalb sollten derartige Fragen zu Beginn eines Verkaufsgespräches möglichst vermieden werden. Andererseits besteht die Chance, dass geschlossene Fragen vom Kunden mit »Ja« beantwortet werden. Sie sind demnach auch in der Eröffnungsphase des Verkaufsgespräches anwendbar, falls sie vom Kunden mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit positiv beantwortet werden (–>Ja-Fragen).
Geschlossene Fragen sind auch dann mit Erfolg anwendbar, wenn ein Problem zu klären ist. Das ist z. B. bei der Behandlung von –>Reklamationen erforderlich. Das Problem des Kunden wird durch eine Serie geschlossener Fragen eingekreist, bis der wahre Grund der Beanstandung oder Beschwerde gefunden ist. Negative Antworten des Kunden sind in diesem Fall nicht gefährlich, weil sie zur Lösung seines Problems beitragen.

Dabei werden Antwortmöglichkeiten vorgegeben. Der Vorteil liegt in der leichteren statistischen Erfassung. Das Problem liegt im möglichen Fehlen von wichtigen Antworten. Es gibt geschlossene Fragen mit nur einer Antwortmöglichkeit (Frage: Wie oft gehen Sie ins Kino?), Antwortvorgaben oder mehreren Antwortmöglichkeiten.

–>Schockwerbung.

Schutzrecht für die besondere Gestaltung oder Formgebung eines Produktes (–>Produktdesign). Das Geschmacksmuster ist nicht nur in Bereichen von Bedeutung, in denen das Künstlerische ohnehin überwiegt (z. B. Schmuck, Glas- und Keramikwaren, Tapeten, Teppiche), sondern es spielt zunehmend auch bei technischen Produkten eine Rolle (Autos, Motorräder, Haushaltsgeräte). Mit der Erteilung eines Geschmacksmusters wird die äußere Gestaltung, eine bestimmte Form geschützt, sofern sie in einem Muster (zweidimensional): z. B. Tapete, oder einem Modell (dreidimensional): z. B. Form eines Weinglases, besteht. Das Geschmacksmuster, das neben einer gewissen individuellen Leistung neu sein und das Merkmal der gewerblichen Anwendbarkeit aufweisen muss, wird durch Eintragung beim deutschen Patentamt erlangt. Der Inhaber ist berechtigt, gegen Verletzer mit Unterlassungsansprüchen und im Verschuldensfalle mit Schadensersatzansprüchen vorzugehen. Die Voraussetzungen für die Erteilung und die Wirkungen eines erteilten Geschmacksmusters sind im –>Geschmacksmustergesetz geregelt.
Wird der Schutz eines deutschen Geschmacksmusters im Ausland angestrebt, ist hierfür in erster Linie die Pariser Übereinkunft zum Schutz geistigen Eigentums (PVÜ) maßgebend, die auch für –>Gebrauchsmuster, –>Patente und –>Marken gilt. Hiernach kann ein ausländischer Gewerbetreibender durch Erfüllung der Voraussetzungen der inländischen Rechtsordnung ein inländisches Geschmacksmuster erwerben. Darüber hinaus kann nach dem Haager Musterabkommen (HMA) von 1925 jeder Gewerbetreibende eines Unterzeichnerstaates durch eine internationale Hinterlegung seines Musters oder Modells bei der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) in Genf den Musterschutz in allen bei der Hinterlegung benannten Vertragsstaaten des HMA erwerben. Durch die Hinterlegung bei der WIPO wird also kein einheitliches Musterrecht geschaffen, sondern lediglich die Hinterlegung in jedem der benannten Vertragsstaaten ersetzt.
Für den Bereich der Europäischen Union hat die EU-Kommission am 13. 10. 1998 eine Richtlinie über den rechtlichen Schutz von Mustern und Modellen erlassen, mit der die Angleichung der nationalen Musterrechte angestrebt wird. Diese Richtlinie ist jedoch von einem erheblichen Teil der Mitgliedstaaten bisher nicht umgesetzt worden. Dagegen ist eine ebenfalls von der EU-Kommission vorgelegte Verordnung über ein europäisches Gemeinschaftsmuster am 6. 3. 2002 in Kraft getreten. Die Voraussetzungen für das Gemeinschaftsmuster entsprechen im Wesentlichen denen des deutschen Geschmacksmusters, wobei die Verordnung allerdings auch nicht eingetragene Geschmacksmuster zulässt. Die entscheidende Wirkung des Gemeinschaftsgeschmacksmusters besteht darin, dass es in der gesamten EU gilt und die Rechtsfolgen in jedem Mitgliedstaat dieselben sind. Die Erteilung erfolgt durch das auch für die Erteilung von Gemeinschaftsmarken zuständige Europäische Markenamt in Alicante/Spanien.

Zusammenfassung der Vorschriften über die Voraussetzungen, Erteilung und Wirkungen eines –>Geschmacksmusters als Schutzrecht für eine besondere Gestaltung oder Formgebung vom 11. 01. 1876 (mit späteren Änderungen, zuletzt vom 13. 12. 2001). Das Geschmacksmusterrecht ist Teil des –>gewerblichen Rechtsschutzes.

–>Wahrscheinlichkeit.

Das UWG vom 3. 7. 2004 (in der heutigen Fassung vom 21. 12. 2006) löste das bis ins Jahr 1896/1909 zurückgehende alte UWG vollständig ab. Deregulierung (Wegfall der Vorschriften über –>Saisonschlussverkauf, –>Sonderangebot, –>Sonderveranstaltung) in Fortführung früherer Liberalisierungen (Abschaffung von Rabattgesetz und Zugabeverordnung im Jahr 2001) sowie Kodifizierung der von den Gerichten aufgestellten Fallgruppen prägen das neue UWG.
Das UWG dient dem Schutz des Wettbewerbs im Interesse der Wettbewerber, der Verbraucher und der Allgemeinheit vor unlauterem Wettbewerb (§ 1). Dazu stellt es »Spielregeln des Wettbewerbs« auf.
Die Generalklausel des § 3 enthält das generelle Verbot unlauteren Wettbewerbs (–>Unlauterkeit). Sie wird von Beispieltatbeständen flankiert (§§ 4–7). Dazu zählt zunächst der Katalog des § 4 mit seinen Regelungen
gegen die unzulässige Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit
gegen die Verschleierung von Werbemaßnahmen
für Transparenz von Verkaufsförderungsmaßnahmen
über –>Preisausschreiben
gegen Herabsetzung und Anschwärzung
gegen Nachahmungen
über –>Behinderungswettbewerb und
über den –>Vorsprung durch Rechtsbruch.
Hinzu kommen die §§ 5–7 über –>irreführende Werbung, –>vergleichende Werbung und über –>unzumutbare Belästigungen (z. B. –>Spam).
Das bewährte Sanktionensystem wurde beibehalten und ausgebaut. Das Bekämpfen unlauteren Wettbewerbs erfolgt neben einigen Strafvorschriften (§§ 16–19) vor allem über zivilrechtliche Ansprüche (§§ 8–10, 12 Abs. 1), namentlich mittels der Ansprüche auf
Unterlassung
Beseitigung
Schadensersatz (bei Verschulden)
Ersatz der Aufwendungen für die berechtigte –>Abmahnung sowie auf
Gewinnabschöpfung, womit der vorsätzlichen Schädigung einer Vielzahl von Abnehmern bei jeweils geringer Schadenshöhe (Streuschäden) Einhalt geboten werden soll.
Durchzusetzen ist der Unterlassungsanspruch zunächst mit der außergerichtlichen –>Abmahnung und sodann wie die anderen Ansprüche im –>Wettbewerbsprozess.
Das UWG stimmt aufgrund der Umsetzung von europäischem Gemeinschaftsrecht in Teilbereichen (–>irreführende und –>vergleichende Werbung, –>Spam, –>Unlauterkeit) mit dem Recht der anderen EU-Mitgliedsstaaten überein. Deutschland ist mit der Umsetzung der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken vom 11. 5. 2005, die eine umfangreiche »Schwarze Liste« wettbewerbswidriger Praktiken im Verhältnis Unternehmer zu Verbraucher (B-to-C) aufstellt, seit 13. 12. 2007 in Verzug. Bei Kollision des deutschen Lauterkeitsrechts mit der Warenverkehrsfreiheit oder der Dienstleistungsfreiheit des EU-Rechts (Art. 28f. und 49f. Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft vom 25. 3. 1957) hat das EU-Recht Vorrang, es sei denn dass aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie zum Schutz von Leben und Gesundheit nationale Sonderwege gerechtfertigt sind.
Bei der wettbewerbsrechtlichen Beurteilung grenzüberschreitender Wettbewerbshandlungen ist nach internationalem Privatrecht das Recht des Ortes anzuwenden, wo die wettbewerblichen Interessen aufeinanderstoßen (Marktort der wettbewerblichen Interessenkollision), es sei denn dass bei Wettbewerbshandlungen im elektronischen Geschäftsverkehr (Internet und E-Mail) innerhalb der EU das Herkunftslandprinzip eingreift.
International herrscht seit der Pariser Verbandübereinkunft (PVÜ) vom 20. 5. 1883 die Überzeugung, dass unlauterer Wettbewerb bekämpft werden muss, wenn auch, abgesehen von Harmonisierungen innerhalb der EU, die Rechte der einzelnen Staaten zu den jeweiligen Sachfragen durchaus gravierende Unterschiede aufweisen.

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