Wird ein Verbraucher an seiner Haustüre, an seinem Arbeitsplatz, auf öffentlichen Verkehrsflächen oder während einer Kaffeefahrt zum Vertragsabschluss gebracht (Form des –>Direktmarketing), kann er innerhalb von zwei Wochen seit Vertragsabschluss oder seit Eingang der Ware bei ihm den Vertrag widerrufen (Schutz vor unüberlegtem Geschäftsabschluss aufgrund der typischen Überrumpelung bei einem Haustürgeschäft gem. §§ 312, 355 BGB). Dies gilt auch beim Vertragsabschluss in einem Mitgliedsstaat der EU (z. B. Kauf von Vitaminpillen während eines Tagesausfluges auf Mallorca). Sind die Kriterien eines Haustürgeschäftes erfüllt, ist auch der Kauf in der Halle einer Shopping Mall widerruflich. Der Verbraucher ist über sein Widerrufsrecht ordnungsgemäß zu belehren (–>Fernabsatzvertrag).
Eine E-Commerce-Architektur, bei der das Frontend (Shop-Ansicht) vom Backend (Datenbank, Logistik) entkoppelt ist. Dies ermöglicht es, Produkte nahtlos auf Smartwatches, in Social Media oder Voice-Apps zu verkaufen.
Eine visuelle Darstellung des Nutzerverhaltens auf einer Webseite. ‚Heiße‘ (rote) Bereiche zeigen an, wo Nutzer oft klicken oder hinschauen, während ‚kalte‘ Bereiche ignoriert werden. Wichtig für die UX-Optimierung.
Eine Herkunftsangabe als Erläuterung zu einem bestimmten Produkt kann sich auf die betriebliche oder geografische Herkunft des Produktes beziehen. Da mit der Herkunftsangabe oft eine besondere Qualität oder Eigenschaft des Produkts verbunden wird, ist immer wieder versucht worden, durch Verwendung gleicher oder ähnlicher Herkunftsangaben von deren gutem Ruf zu profitieren (–>Rufausbeutung).
Was betriebliche Herkunftsangaben betrifft, so können diese als –>Marke (Kennzeichnung eines Produkts) oder als geschäftliche Bezeichnung (Kennzeichnung eines Unternehmens) nach dem Markengesetz geschützt sein. Liegen dessen Voraussetzungen nicht vor (etwa weil die Beantragung der Eintragung als Marke versäumt wurde), so kann, wenn mit der von einem Unbefugten verwendeten Herkunftsangabe die Vorstellung von einer besonderen Qualität verbunden ist, der Tatbestand der –>irreführenden Werbung i. S.v. § 5 Abs. 1 Ziff. 1 –>UWG erfüllt sein.
Mit einer geografischen Herkunftsangabe assoziiert der Kunde ebenfalls häufig eine besondere Qualität oder Beschaffenheit des Produkts (z. B. Lübecker Marzipan, Rügenwalder Teewurst, Schwarzwälder Schinken), sodass auch hier die Gefahr der Verwendung durch Unbefugte, d. h. insbesondere Ortsfremde, naheliegt. Während bis vor einigen Jahren solche Verhaltensweisen als –>irreführende Werbung für unzulässig erklärt worden sind, hat nunmehr das Markengesetz als spezielle Regelung (§§ 126ff.) geographische Herkunftsangaben geschützt und bei deren Verletzung Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche vorgesehen. Zu beachten ist, dass diese Schutzbestimmungen nicht für solche Bezeichnungen gelten, die sich von einer ursprünglichen geographischen Herkunftsangabe im Laufe der Zeit zu einer bestimmten Warengattung – etwa in Bezug auf eine bestimmte Art der Herstellung oder der Zusammensetzung – entwickelt haben (z. B.: Wiener Würstchen, Prager Schinken, Pils).
Herstellermarken sind dadurch gekennzeichnet, dass das Eigentum bzw. Nutzungsrecht an den Markennamen und -zeichen bei den Herstellern der betreffenden Produkte liegt.
Sie stehen in vertikaler Konkurrenz zu den –>Handelsmarken. Herstellermarken sind in der Regel –>Markenartikel. Sie haben ein relativ hohes Preisniveau und bieten den Kunden dafür Leistungsvorteile in Form von Zusatznutzen (–>Präferenz-Strategie).
–>Preis-Absatz-Funktionen.
–>Konsumgüter.
–>Hard Selling.
Jede Anfrage an den Server. Eine vollständig geladene Webseite besteht aus mehreren Elementen (Textbaustein, Grafik, Hyperlinks etc.). Ein Hit ist somit die kleinste Einheit, die durch ein –>Web Analytics Instrument gemessen wird (–>User).




