Unter Auflage versteht man die Zahl der verbreiteten Exemplare einer Zeitung oder Zeitschrift. Man unterscheidet zwischen der verbreiteten und der verkauften Auflage. In der Regel gelangen mehr Exemplare eines Printmediums in die Distribution als verkauft werden. Nicht verkaufte Exemplare gehen als Remittenden zurück (–>Printwerbung).
RG

Der Begriff der Aufmachung entspricht dem im früheren Warenzeichenrecht verwendeten Begriff der Ausstattung. Neben den ganz überwiegenden –>Wortzeichen oder –>Bildzeichen kann auch die Aufmachung einer Ware auf ein bestimmtes Unternehmen als Hersteller hinweisen und damit als –>Marke ins Markenregister eingetragen und geschützt werden. Beispiele: Form einer Ware (z. B. Odolflasche), ihre Verpackung oder ihre sonstige charakteristische Aufmachung (z. B. die Verwendung bestimmter Farbkombinationen durch Mineralölfirmen). Eine Aufmachung kann auch ohne Eintragung als Marke geschützt werden, wenn sie auf Grund eines erheblichen Bekanntheitsgrades –>Verkehrsgeltung erlangt hat (§ 3 Abs. 1 und § 4 Z. 2 –>Markengesetz).
DS

Aufmerksamkeit bedeutet, dass ein Mensch grundsätzlich bereit ist, bestimmte Reize beziehungsweise Informationen aus seiner Umwelt aufzunehmen und sich damit auseinanderzusetzen (vgl. Meffert, 2008, S. 106 und 671). Die Aufmerksamkeit äußert sich in der –>Wahrnehmung der dargebotenen Reize bzw. Informationen. Der Grad der Aufmerksamkeit hängt vom Involvement oder Engagement einer Person gegenüber einem Objekt ab. Das –>Involvement gegenüber einem Produkt ergibt sich aus der Wichtigkeit, die diesem subjektiv beigemessen wird, und aus der persönlichen Bindung an eine bestimmte Marke.
Die Aufmerksamkeit der umworbenen Nachfrager ist die Grundvoraussetzung für eine gezielte Beeinflussung des Kaufverhaltens (–>AIDA-Formel). Aufmerksamkeit kann erreicht werden, indem man die Umworbenen durch emotional geladene Bilder und Wörter aktiviert.
HL

Auftragsberatungsstellen sind gemeinschaftliche Dienstleistungseinrichtungen der deutschen Industrie- und Handelskammern sowie der Handwerkskammern. Sie informieren private Unternehmen über das öffentliche Auftragswesen und unterstützen sie bei der Bearbeitung der sogenannten –>Ö-Märkte im In- und Ausland. Auftragsberatungsstellen gibt es in jedem Bundesland. Zentrale Anlaufstelle ist die „Ständige Konferenz der Auftragsberatungsstellen“ (–>Adressenverzeichnis).
HL

Der Begriff der Auftragsbestätigung wird im Wirtschaftsleben in zwei unterschiedlichen Bedeutungen verwendet:
Von einer Auftragsbestätigung spricht man zunächst häufig dann, wenn einem Anbieter von Waren oder Dienstleistungen eine „Bestellung« zugeht, die dann mit einer „Auftragsbestätigung« beantwortet wird. Rechtlich handelt es sich jedoch nicht um die Bestätigung eines Auftragsgeschäfts oder -vertrags (der nur die unentgeltliche Verrichtung von Geschäften zum Gegenstand haben kann), sondern um die Annahme eines Angebots des Bestellers zum Abschluss eines Kauf-, Werk- oder Dienstvertrages.
Von Auftragsbestätigung spricht man auch dann, wenn im kaufmännischen Verkehr ein Vertragspartner dem anderen das Ergebnis mündlicher Vertragsverhandlungen schriftlich bestätigt. Die Auftragsbestätigung dient Beweiszwecken: Damit kann später nicht mehr bestritten werden, dass ein Vertrag zustande gekommen ist und welche einzelnen Vereinbarungen er enthält. Weicht nun die Auftragsbestätigung vom Inhalt des mündlich Vereinbarten ab, ist der Empfänger verpflichtet, unverzüglich zu widersprechen. Tut er dies nicht, ist der Vertrag ausschließlich zu den Bedingungen zustande gekommen, wie sie in der Auftragsbestätigung enthalten sind (ständige Rechtsprechung).
DS

–>Kontaktfragen.

Eine Auktion (Versteigerung) ist eine öffentliche Marktveranstaltung, bei der nicht fungible (vertretbare) Waren durch einen Auktionator (Versteigerer) an den Meistbietenden verkauft werden. Dabei müssen die Waren physisch präsent sein, damit sie von den potenziellen Käufern besichtigt und begutachtet werden können. Versteigerungen ermöglichen eine schnelle und sichere Abwicklung von Geschäftsabschlüssen aufgrund der strengen Konditionen wie z. B. Mindestmengen, Zahlungsbedingungen und Sicherheitsleistungen durch den Käufer.
Besondere Bedeutung haben Auktionen für den Absatz bzw. die Beschaffung von Rohstoffen oder Naturprodukten, die sich wegen unterschiedlicher Qualitäten schwer standardisieren lassen. Beispiele: Holz, Vieh, Obst, Gemüse, Blumen.
Eine jüngere Entwicklung sind Auktionen im –>Internet, die als Geheimtipp für Schnäppchenjäger gelten. Das Prozedere ist einfach: Per E-Mail registriert man sich bei einem Auktionshaus. Die Gebote werden über E-Mail abgegeben, die Versteigerung kann online mitverfolgt werden.
HL

Der Anspruch eines selbstständigen Handelsvertreters gegen ein bisher von ihm vertretenes Unternehmen, nach Beendigung des Handelsvertretervertrages einen bestimmten Ausgleich dafür zu zahlen, dass sich seine bisherige Akquisitionstätigkeit auch weiterhin in Geschäftsabschlüssen niederschlägt.
Voraussetzungen für den Ausgleichsanspruch sind nach § 89 b HGB, dass der Unternehmer aus Geschäftsverbindungen mit Kunden, die der Handelsvertreter geworben hat, weiterhin erhebliche Vorteile hat, der Handelsvertreter hieraus bei Fortsetzung des Vertrages Provisionsansprüche gehabt hätte, und die Zahlung eines Ausgleichs unter Berücksichtigung aller Umstände der Billigkeit entspricht. So dürfte sich der Ausgleichsanspruch reduzieren oder gar entfallen, wenn die Beendigung des Vertragsverhältnisses auf eine grobe Pflichtverletzung des Handelsvertreters oder seine (nicht vom Unternehmer verschuldete) Kündigung zurückzuführen war oder wenn der Unternehmer bereits früher erhebliche Zusatzleistungen – z. B. zur Altersversorgung des Handelsvertreters – erbracht hatte.
Die Höhe des Ausgleichsanspruchs beträgt höchstens eine nach dem Durchschnitt der letzten fünf Jahre berechnete Jahresprovision; bei kürzerer Vertragsdauer vermindert sich der Ausgleichsanspruch entsprechend.
DS

Die Ausgleichskalkulation rechnet einzelnen Artikeln Kosten in dem Maße zu, wie dies vom Markt her möglich ist. Ein Unternehmen kann etwa gezwungen sein, bei bestimmten Angeboten aus Wettbewerbsgründen zu einer niedrigen Marge anzubieten oder es versucht über einen attraktiven Preis einzelner Artikel Kunden anzulocken. Es wird dann versucht, die Gesamtrendite durch höhere Aufschläge bei anderen Artikeln zu sichern. Dieses Vorgehen kommt besonders häufig im Handel vor und wird auch als Mischkalkulation oder kalkulatorischer Ausgleich bezeichnet.
RG

–>Artikelausgleich.

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